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Wichtig zu Wissen

Welche Berufsgruppen können eine Einkommenssicherung abschließen?

Diese Berufsgruppen können sich mit der EKS absichern:

  • Freiberuflich Tätige im Gesundheitswesen (z.B. niedergelassene Ärzte, Apotheker, Optiker, Heilpraktiker, Zahnärzte, Tierärzte etc.)
  • Selbständig Erwerbstätige im Gesundheitswesen (z.B. Therapeuten, Logopäden, Masseure, Physiotherapeuten, Altenpfleger etc.)
  • Freiberuflich Tätige (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater etc.)
  • Feingewerbe, planende, kaufmännisch und beratende Berufe (z.B. Juwelier, Goldschmied, Buchhändler, Personalberater, Werbekaufmann, Dolmetscher etc.)
  • Handwerksberufe (z.B. Bäcker, Dachdecker, Installateur, Bootsbauer, Autolackierer etc.)

Wie lange leistet die Einkommenssicherung?

Die Einkommenssicherung leistet max. für die Dauer von 24 Monaten (inkl. vereinbarter Karenzzeit).

Beispiel: Ein EKS-Versicherter ist auf Grund eines schweren Bandscheibenvorfalls 20 Monate arbeitsunfähig. Nach überstandener Krankheit hat er leider 1 Jahr später einen schweren Unfall und ist wieder 18 Monate krank. In beiden Fällen leistet die Einkommenssicherung für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Können Sie Sachgefahren ausgeschlossen werden?

Ab sofort können Kunden der Tarifgruppe 1 gegen einen Rabatt in Höhe von 5 % die Sachgefahren optional ausschließen.

Leistet die Einkommenssicherung für psychische und psychosomatische Erkrankungen?

Durch Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 20% können psychische und psychosomatische Erkrankungen mitversichert werden. Die Haftungszeit beträgt jedoch hier nur 6 Monate.

Werden Zeiten mit wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zusammengerechnet?

Ja, innerhalb von 6 Monaten wird die Karenzzeit auf Grund derselben Krankheit nur einmal in Abzug gebracht.

Muss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen?

Ja, es muss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Wenn im Anschluss an eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (mind. 50%) fortbesteht, so wird die Leistung für weitere 4 Wochen bezahlt. Der Tagessatz reduziert sich im Ausmaß der teilweisen Arbeitsunfähigkeit.

Was ist der genaue Unterschied zwischen Berufsunfähigkeitsversicherung und Einkommenssicherung?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Wenn Sie als betriebsleitende Person durch Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig sind, leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht. Gegen dieses Risiko und weitere Risiken können Sie sich über die Einkommenssicherung absichern (siehe Leistungen im Überblick).

Bin ich durch ein Krankentagegeld nicht ausreichend abgesichert?

Nein, mit dem Krankentagegeld können Sie gemäß § 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung ausschließlich Ihren Gewinn absichern. Die fortlaufenden Betriebsausgaben (Miete, Personal, Abschreibungen, Finanzierungskosten, Leasing etc.) können nicht über ein Krankentagegeld abgesichert werden. Dies kann bei längeren Ausfallzeiten existenzbedrohend werden. Daher ist der Abschluss einer Einkommenssicherung dringend zu empfehlen.

Wer sucht den Arzt aus, der mich untersucht?

Es besteht freie Arztwahl.

Wie hoch sollte die Absicherung in der Einkommenssicherung sein?

Die Versicherungssumme kann Sie bis zur Höhe des Umsatzes frei gewählt werden. Umsatz- und produktionsabhängige Kosten werden dabei nicht berücksichtigt. Wir empfehlen zumindest die fortlaufenden Betriebsausgaben über die Einkommenssicherung abzusichern.

Was bedeutet die Karenzfrist und welche Auswirkungen hat sie?

Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Karenztage tritt die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft ein. Sie können zwischen einer Karenzfrist von 21, 28, 42, 84 und 100 Tagen wählen. Bei Krankenhausaufenthalt ab 48 Stunden oder bei Unfall verkürzt sich die Karenz automatisch um 7 Tage.

Wie wird die Einkommenssicherung steuerlich behandelt?

Versicherungsleistungen, die ein erkrankter Betriebsinhaber aus der Einkommenssicherung erhält, müssen nicht als Einnahme versteuert werden. Eine Steuerpflicht besteht jedoch, wenn die Versicherung wegen eines anderen Ereignisses in Anspruch genommen wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 20.05.2009 entschieden (Az.: VIII R 6/07).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Leistungen aus der Einkommenssicherung dann nicht als Betriebseinnahme zu versteuern, wenn sie auf eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen sind. Denn Krankheiten sind grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. In diesem Zusammenhang erhaltene Versicherungsleistungen müssen daher nicht als Betriebseinnahmen versteuer werden.

Steuerrechtlich anders sind Berufskrankheiten sowie das mitversicherte Quarantäne-Risiko zu beurteilen. Denn diese Ereignisse hängen ebenso wie zum Beispiel die Unterbrechung des Betriebes durch Feuer mit dem Betrieb zusammen. Entsprechende Versicherungsleistungen unterliegen daher der Steuerpflicht, so der Bundesfinanzhof.

Es hängt also entscheidend vom Grund der Inanspruchnahme des Vertrages ab, ob Leistungen aus einer Einkommenssicherung zu versteuern sind. Das macht die Sache jedoch nicht gerade leicht. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gelten die Beitragsanteile für Leistungen, die nicht der Steuerpflicht unterliegen, nicht als Betriebsausgabe. Sie können daher nicht von der Steuer abgesetzt werden. Wenn die restlichen Beitragsanteile dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht werden möchten, benötigt man eine nach Anteilen aufgeschlüsselte Rechnung.

Leider kann die Generali aus technischen Gründen hier keine Aufschlüsselung der Beitragsanteile liefern. Der Anteil für die Leistungen bei Quarantäne und für die Sachgefahren ist jedoch so gering, dass der steuerliche Vorteil sich in Grenzen hält.

Was bedeutet der generelle Kündigungsverzicht?

Die Generali verzichtet generell auf ihr Kündigungsrecht nach einem Schadenfall und auf Ihr Recht der Ablaufkündigung bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, d.h. der Kunde hat bis zum Ablauf des Vertrages (i.d.R EA 65 Jahre) maximale Sicherheit.

Was gilt es bei einer GmbH zu beachten?

Grundsätzlich ist es so, dass GmbHs nur unter gewissen Voraussetzungen versicherbar sind. Bei GmbHs ist zu prüfen, ob im Gesellschaftervertrag eine Lohnfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit vereinbart ist. Wenn dies der Fall ist, ist die EKS leider nicht anbietbar. Auch wenn der Gesellschafter Angestellter der GmbH ist, kann keine EKS vereinbart werden. Hier ist dann in weiterer Folge nur eine Krankengeldversicherung anzubieten. Grundsätzlich versicherbar ist eine Ein-Mann-GmbH, sofern natürlich die anderen Parameter passen (Anzahl der Mitarbeiter, Gesundheitszustand, Berufsbild versicherbar, ...).

Was ist bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis) zu beachten?

Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis) handelt es sich um den vertraglich vereinbarten Zusammenschluss zweier oder mehrere Ärzte zum Zwecke der gemeinsamen Ausübung ärztlicher Tätigkeit unter gemeinsamer Beschäftigung des Hilfspersonals, gemeinsamer Benutzung der Räume, der Hilfsmittel und der Nebeneinrichtungen sowie gemeinsamer Karteiführung. Berufsausübungsgemeinschaften sind in der Regel Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Die Rechnungslegung und die Bilanzierung erfolgt gesamthaft über die Gemeinschaftspraxis.

Bei Berufsausübungsgemeinschaften (früher Gemeinschaftspraxis) kann ein Arzt oder alle Ärzte versichert werden. Wichtig ist jedoch, dass jeweils nur der vertraglich vereinbarte Teil versichert wird. Beispiel: Berufsausübungsgemeinschaft mit 2 Ärzten. Vertragliche Aufteilung: 50:50. Bei einem Umsatz vom 200.000,- € kann jeder Arzt max. 100.000,- € über die EKS absichern.

Wichtig: Bei einer Gemeinschaftspraxis mit vielen Ärzten die sich untereinander vertreten können, können über die EKS nur reine Vertreterkosten abgesichert werden.

Was ist bei einer Praxisgemeinschaft zu beachten?

Als Praxisgemeinschaft bezeichnet man eine Kooperationsform von Vertragsärzten. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Ärzten zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen mit gemeinsamem Personal. Die Ärzte üben allerdings im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis) die ärztliche Tätigkeit nicht gemeinschaftlich aus und bilden keine wirtschaftliche Abrechnungsgemeinschaft, sondern lediglich eine Kostengemeinschaft. In Praxisgemeinschaften treten im Behandlungsvertrag und im Abrechnungsverhältnis die Ärzte selbstständig auf und rechnen jeder für sich ab. Bei Praxisgemeinschaften kann jeder Arzt sich im Rahmen seines individuellen Deckungsbeitrages eine Einkommenssicherung abschließen.

Wichtig: Bei einer Praxisgemeinschaft mit vielen Ärzten, die sich untereinander vertreten können, können über die EKS nur reine Vertreterkosten abgesichert werden.

Können die Kosten für einen Vertreter abgesichert werden?

Ja, bei solchen Kosten handelt es sich um Schadenminimierungskosten gemäß Versicherungsbedingungen. Nachgewiesene Kosten für eine Vertretung fallen demnach generell unter den Versicherungsschutz und werden anstelle des Tagessatzes ausbezahlt. Wenn trotz Vertretung ein zusätzlicher Unterbrechungsschaden nachgewiesen werden kann (Verlust an Deckungsbeitrag), so wird zusätzlich zu den Vertretungskosten maximiert mit dem vereinbarten Tagessatz der Unterbrechungsschaden vergütet.

Was bedeutet der Schadenfreiheitsbonus?

In der Jahresprämie ist ab Beginn ein Schadenfreiheitsbonus in Höhe von 30% für die voraussichtliche Leistungsfreiheit berücksichtigt. Nach Eintritt des 1. Unterbrechungsschaden mit Auszahlung von Leistungen wird mit Wirkung zur nächsten Prämienfälligkeit der vereinbarte Schadenfreiheitsbonus von 30% auf 15% reduziert. Tritt der 2. leistungspflichtige Unterbrechungsschaden ein, so entfällt der Schadenfreiheitsbonus mit Wirkung zur nächsten Prämienfälligkeit zur Gänze (Reduktion von 15% auf 0%). Bei folgenden Schadenereignissen erfolgt keine Kürzung des Schadenfreiheitsbonus: Entbindung, Quarantäne und bei sonstigen Verhinderungsgründen.

Was bedeutet die Dynamik?

Ab dem zweiten Versicherungsjahr erhöhen sich der Gesamtprämiensatz und die Versicherungssumme (ohne Risikoprüfung) jährlich jeweils zur Hauptfälligkeit um 2,5%. Der Versicherungsnehmer hat das Recht innerhalb eines Monats nach Empfang der Erhöhungsmitteilung der Dynamik zu widersprechen. Widerspricht der Versicherungsnehmer der Erhöhungsdynamik ein weiteres Mal in Folge, so wird die Erhöhungsdynamik aus dem Vertrag unwiderruflich gelöscht.

Was versteht man unter der Erhöhungsoption?

Gegen einen Prämienzuschlag von 10% erwirbt sich der Versicherungsnehmer bis zum Alter 45 Jahre das Recht, den bestehende Versicherungsschutz einmalig innerhalb der ersten 5 Jahre um 30% ohne neuerliche Risikoprüfung zu erhöhen. Zieht der Versicherungsnehmer die Option, so wird die Versicherungssumme und die Prämie mit Wirkung zur nächsten Hauptfälligkeit um jeweils 30% erhöht. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der 10%ige Prämienzuschlag. Die Erhöhungsoption endet nach 5 Jahren ab Versicherungsbeginn ohne dass es einer gesonderten Kündigung von Seiten des Versicherers bedarf. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch der 10%ige Prämienzuschlag.

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